PLATZORDNUNG

 

für den Kunstrasenplatz am Gröben

 

Der Kunstrasenplatz am Gröben wurde mit einem hohen finanziellen Aufwand der öffentlichen Hand und des Vereins erstellt. Deshalb ist die  Platzordnung zum langfristigen Erhalt des Platzes für jeden Nutzer verbindlich einzuhalten.

 

 

1.    Allgemeines / Antragsverfahren

  • Die Überlassung des Kunstrasenplatzes erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, dem ein schriftlicher Antrag an den 1.FC Garmisch-Partenkirchen vorausgeht. Die Entscheidung über die Anträge trifft der Vorstand oder eine hierfür beauftragte Person.
    Terminreservierungen im Sinne unverbindlicher Belegungsvormerkungen sind für einen Zeitraum von längstens 1 Woche zulässig. Wird innerhalb dieser Woche kein schriftlicher Antrag gestellt, verfällt die Reservierung. Eine Terminvormerkung ist für den Verein nicht bindend. Der Vertrag kommt mit der Aushändigung oder Zustellung der Benutzungsgenehmigung zustande.
  • Die Anlage wird nur Benutzern zur Verfügung gestellt, die diese Benutzungsordnung in allen Punkten verbindlich anerkennen.
  • Alle Platznutzer und FC-Mitglieder sind  verpflichtet, den Kunstrasenplatz pfleglich zu behandeln und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass der Platz optisch und technisch in einwandfreiem Zustand bleibt.
  • Beschädigungen oder Verunreinigungen sind umgehend dem Platzverantwortlichen anzuzeigen.
    Jeder Sportler, jeder Sportlerin soll darauf achten, dass die Kosten für den Betrieb und die Pflege des Platzes niedrig gehalten werden können.
  • Zuwiderhandlungen, die die Sportanlagen beschädigen oder den Unterhalt dieser finanziell unnötig in die Höhe treiben, werden mit angemessenen Sanktionen des Vereins geahndet.
  • Der Platzwart und die Mitarbeiter des Vereins sind berechtigt, die Einhaltung dieser Platzordnung zu überprüfen. Hierzu können sie das Hausrecht des 1.FC Garmisch-Partenkirchen ausüben. Das Parken ist nur auf den Parkplätzen außerhalb des Stadions erlaubt.
  • Der Kunstrasenplatz darf während des Trainingsbetriebes nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson (Trainer, Übungsleiter oder Lehrer) genutzt werden. Die Aufsichtsperson übernimmt für die Dauer der Nutzung die Verantwortung dafür, dass der Platz und seine Nebenanlagen nur im Rahmen der festgelegten Bestimmungen genutzt werden.
  • Das Anbringen und Unterstellen privater Gegenstände und Geräte ist nur mit Genehmigung des Vorstandes oder des Platz-Verantwortlichen erlaubt. Für evtl. abhanden gekommene oder beschädigte Geräte haftet der 1.FC Garmisch-Partenkirchen nicht.
    Mit dem Betreten der Sportanlage erkennt der Benutzer die Bestimmung der Platzordnung an.

2.    Die Ordnung des Spielbetriebes

  • Der Trainings- und Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz wird durch den Platz-Verantwortlichen zwischen den Benutzern festgelegt bzw. koordiniert.
  • Außerordentliche Benutzungen des Kunstrasenplatzes (Wochenendveranstaltungen /Turniere) sind vorzeitig anzumelden und vom Vorstand zu genehmigen.
  • Anmeldungen und Genehmigungen sind in Abstimmung mit dem Platzverantwortlichen durch den Veranstalter zu erledigen.
  • Der Verkauf von Speisen und Getränken kann im Rahmen der bestehenden Regelungen in Absprache mit dem 1.FC Garmisch-Partenkirchen erfolgen.

3.    Wesentliche "Spielregeln":

  • Die Aufsicht über den Sportplatz obliegt dem Platzverantwortlichen des Vereins
  • Der Kunstrasen ist nur mit zugelassenen Schuhen (keine Schraubstollenschuhe) zu betreten.
  • Sämtliche Verschmutzungen des Kunstrasen sind unbedingt zu unterlassen.
  • Das Eintragen von harten Stöcken (Steine, Glas etc.) ist unbedingt zu unterlassen.
  • Kaugummis, Bonbons und ähnliche klebrige Genussmittel sind während der Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht zu verzehren.
  • Das Rauchen auf dem Kunstrasenplatz ist verboten.
  • Die Benutzung von Metallgegenständen (z.B. Bänke) ist verboten. Bänke sind aus Sicherheitsgründen auf der Pflasterfläche aufzustellen.
  • Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) sind auf der Sportanlage verboten. Hunde dürfen nicht mit auf den Platz gebracht werden.
  • Der Platz darf nicht mit Autos befahren werden.
  • Es darf kein Feuer in der Nähe des Kunstrasens angezündet werden.
  • Der Kunstrasenplatz ist nur mit sauberen Schuhen an den dafür vorgesehenen Stellen zu betreten. Ein direkter Zugang von Naturrasen zum Kunstrasen ist zu vermeiden.

4.     Die Ordnung für die Organisation des Spielbetriebes auf dem Kunstrasen

Die Aufsicht und die Benutzung über die Sportanlage obliegt dem Vorstand des Vereins. Dieser kann sie per Beschluss an den Platzverantwortlichen delegieren.

Eine Bewässerung des KR erfolgt nur durch autorisierte Personen.

Eine Bewässerung erfolgt im Allgemeinen nur bei trockener Witterung vor den Meisterschaftsspielen und bei Bedarf zur Verhinderung von Verbrennungen beim Training der entsprechenden Mannschaften.

Die Bewässerung darf nur von autorisierten Personen durchgeführt werden.

Die mit Verstößen gegen diese Ordnung verbundenen Kosten werden den Verursachern in Rechnung gestellt!

Die Flutlichtanlage wird nur durch autorisierte Personen eingeschaltet.

Das Betriebsgebäude darf nur von autorisierten Personen betreten werden.


Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwortlich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird!

Die Tore, die Tornetze sowie die Eckfahnen sind nach dem Spielbetrieb an den dafür vorgesehenen Orten zu verwahren.

 

5.     Die Benutzerordnung für die Umkleide-, Dusch- und Toilettenräume

  • Zum Umkleiden sind nur die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen. Für die in den Umkleiden abgelagerten Sachen sind die Besitzer selbst verantwortlich. Der Zutritt ist nur für die Teilnehmer von Sportveranstaltungen gestattet.
  • Die Wasch- und Duschräume stehen nur den berechtigten Nutzern im Rahmen des organisierten Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Verfügung.
  • Die sanitären Einrichtungen sind sauber zu halten. Bei Verschmutzungen, die eine weitere Nutzung einschräken oder ausschließen, werden die Reinigungskosten dem Verursacher auferlegt.
  • Das Rauchen und die Einnahme von Alkohol in den Sanitärräumen ist nicht gestattet.

 

6.      Nutzungszeiten / Bespielbarkeit / Entgeltpflicht

Der Kunstrasenplatz kann zu folgenden Zeiten genutzt werden:

a. Schulsport:      wochentags                       8:00 - 14:00 Uhr (nur nach Absprache)

b. Vereinssport:  wochentags                     14:00 - 22:00 Uhr gem. Belegungsplan

c. Vereinssport:  Wochenenden (Sa./So.)   8:00 - 22:00 Uhr

Der Platzverantwortliche entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Bespielbarkeit und Benutzung der Einrichtungen des Sportplatzes.  Der Verein kann von der Vereinbarung jederzeit zurücktreten, 

a)      wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vereins zu befürchten ist,

b)      wenn die Beschädigung des Objekts zu befürchten ist,

c)      wenn die Zahlung des Benutzungsentgelts nicht fristgemäß erfolgt

d)      bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung,

e)      wenn der Antrag falsche oder unrichtige Angaben enthielt oder

f)        wenn dies aus baulichen oder sonstigen Gründen notwendig ist.

 

Der Nutzer verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Schadenersatzansprüche, wenn der Verein von o.a. Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

 

Für die Benutzung des Platzes ist die Tarifordnung in der aktuellen Fassung maßgebend. Sie ist Bestandteil dieser Platzordnung.

 

7.      Zuschauer

Die Zuschauer dürfen sich nur an den für sie vorgesehenen Stellen hinter den Barrieren aufhalten. Es ist verboten, das Kunstrasenfeld zu betreten.

Den Besuchern von Sportveranstaltungen ist das Mitführen von Gegenständen untersagt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können.

 

8.      Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Benutzern aus der Benutzung der Sportanlage entstehen.

Der Benutzer der Sportanlage hält den Verein von allen Haftungsansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportanlage entstehen.

Benutzer und Zuschauer haften für die von ihnen zu vertretenden Schäden und Verschmutzungen gegenüber dem Verein. Ist der Verursacher eines Schadens oder einer Verschmutzung nicht bekannt, haftet die beim Eintritt des Schadens oder der Verschmutzung aufsichtsführende Person, ersatzweise der Verein.

 

9.      Fundsachen

Auf der Sportanlage gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Platzverantwortlichen abzugeben. Sie werden 8 Tage verwahrt. Falls die Gegenstände in dieser Zeit nicht abgeholt werden, erhält das Fundbüro des Marktes Garmisch-Partenkirchen die Fundsachen.

 

10.     Inkraftreten - Schlußvorschriften

  • Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen.
  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Benutzungsordnung unwirksam sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Vorstand oder einem Beauftragten bestätigt werden.
  • Erteilte Dauergenehmigungen fallen nicht unter den Bestandsschutz, insbesondere hinsichtlich der Entgeltpflicht. Für diese Nutzungsverhältnisse gelten mit Inkrafttreten die Bedingungen der neuen Miet- und Benutzungsordnung.
  • Die Platzordnung tritt am 18.11.2013  in Kraft.

Garmisch, den 18.11.2013

gez. der Vorstand